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Unfall & Recht 3. September 2026 5 Min. Lesezeit

BGH prüft Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung

Werkstattrisiko bei Kasko: Der BGH verhandelt am 09.09.2026 (Az. IV ZR 235/25), wer überhöhte Reparaturkosten trägt. Was das für Geschädigte bedeutet.

Kfz-Werkstatt mit Fahrzeug auf der Hebebühne – Symbolbild zum Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung

Kurz gesagt: Das sogenannte Werkstattrisiko beschreibt die Frage, wer für überhöhte oder unnötige Reparaturkosten aufkommt, wenn die Werkstatt mehr abrechnet, als objektiv nötig gewesen wäre. Beim Haftpflichtschaden hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Risiko in mehreren Urteilen weitgehend dem Schädiger und dessen Versicherung zugewiesen. Für die Kaskoversicherung ist die Rechtslage bislang nicht abschließend geklärt. Für den 09.09.2026 ist unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25 eine Verhandlung angekündigt, die genau diese Frage betrifft. Wie der Senat entscheidet, ist offen – dieser Beitrag ordnet den Streitstand ein, ohne dem Urteil vorzugreifen.

Was das Werkstattrisiko technisch bedeutet

Als Geschädigter geben Sie Ihr Fahrzeug in eine Fachwerkstatt und dürfen darauf vertrauen, dass dort fachgerecht und wirtschaftlich repariert wird. Die technischen Abläufe im Reparaturbetrieb entziehen sich Ihrer Kontrolle: Ob eine zusätzliche Arbeitsstunde nötig war, ob ein Teil erneuert statt instand gesetzt wurde oder ob die Verrechnungssätze angemessen sind, können Laien kaum beurteilen. Das Werkstattrisiko fasst genau diese Unsicherheit zusammen – die Gefahr, dass die Rechnung im Nachhinein als überhöht gilt.

Der Grundgedanke der BGH-Rechtsprechung zum Haftpflichtschaden: Wer den Unfall verursacht hat, soll dieses Risiko tragen, nicht der Geschädigte. Denn dieser hat die Werkstatt nur eingeschaltet, weil ein Dritter den Schaden verschuldet hat. Ob dieselbe Wertung auch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und eigener Kaskoversicherung gilt, ist rechtlich eine andere Frage – und genau darum geht es im angekündigten Termin.

Haftpflicht und Kasko: der entscheidende Unterschied

Beim Haftpflichtschaden stehen sich Geschädigter und gegnerische Versicherung gegenüber – ein Schadenersatzverhältnis. In der Kasko dagegen besteht ein Vertragsverhältnis: Sie und Ihr eigener Versicherer haben Bedingungen vereinbart, die den Leistungsumfang regeln. Diese unterschiedliche Rechtsnatur ist der Kern der Debatte.

MerkmalHaftpflichtschadenKaskoschaden
RechtsgrundlageSchadenersatz (Schädiger haftet)Versicherungsvertrag
GegenüberGegnerische VersicherungEigene Versicherung
WerkstattrisikoNach BGH weitgehend beim SchädigerBislang nicht abschließend geklärt
Freie WerkstattwahlGrundsätzlich jaGgf. durch Vertrag eingeschränkt

Die Darstellung ist eine vereinfachte Beispielübersicht und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Im Haftpflichtfall lautet die Begründung des BGH sinngemäß: Der Geschädigte darf die Werkstatt einschalten und muss deren interne Arbeitsweise nicht überprüfen. Wählt er einen wirtschaftlichen Weg und wird die Rechnung dennoch überhöht, ist das nicht sein Verschulden – der Schädiger hat den Schaden schließlich verursacht. In der Kasko fehlt dieser schädigende Dritte. Hier stehen sich zwei Vertragsparteien gegenüber, die einen Leistungsumfang vereinbart haben. Deshalb lässt sich die Wertung nicht ohne Weiteres übertragen, und deshalb ist eine eigene höchstrichterliche Klärung überhaupt nötig.

Was bisher gilt – und warum Gerichte uneins sind

Bis zu einer klaren Vorgabe aus Karlsruhe entscheiden die Instanzgerichte den Umgang mit überhöhten Kasko-Reparaturrechnungen unterschiedlich. Mal wird dem Versicherungsnehmer zugestanden, dass er die Werkstatt nicht kontrollieren kann, mal wird stärker auf seine vertraglichen Sorgfaltspflichten abgestellt. Diese uneinheitliche Praxis führt zu Rechtsunsicherheit: Zwei ähnlich gelagerte Fälle können vor verschiedenen Gerichten unterschiedlich ausgehen. Eine Entscheidung des BGH würde hier für Orientierung sorgen – für Versicherungsnehmer, Versicherer und Werkstätten gleichermaßen.

Warum der Termin am 09.09.2026 wichtig ist

Für Geschädigte und Versicherungsnehmer geht es um eine praktische Frage: Wenn nach der Reparatur ein Teil der Rechnung als überhöht beanstandet wird – bleiben Sie darauf sitzen, oder trägt die Kaskoversicherung auch diesen Anteil? Eine höchstrichterliche Klärung würde für mehr Rechtssicherheit sorgen und die bislang uneinheitliche Praxis der Instanzgerichte ordnen.

Wichtig ist die nüchterne Einordnung: Der angekündigte Termin bedeutet nicht, dass bereits feststeht, wie der Senat entscheidet. Der BGH kann die bisherige Linie aus dem Haftpflichtrecht übertragen, differenzieren oder für die Kasko einen eigenen Maßstab entwickeln. Bis die Entscheidungsgründe vorliegen, bleibt jede Prognose Spekulation. Wir aktualisieren unsere Beiträge, sobald die Entscheidung veröffentlicht ist.

Wie Sie sich schon heute absichern

Unabhängig vom Ausgang gilt: Eine saubere, neutrale Dokumentation des Schadens schützt Sie in beiden Konstellationen. Wer den Umfang des Schadens vor der Reparatur beweissicher festhalten lässt, kann später klar belegen, welche Arbeiten tatsächlich unfallbedingt waren.

Checkliste – Reparaturkosten absichern:

  • Schaden vor Reparaturbeginn durch einen unabhängigen Sachverständigen dokumentieren lassen
  • Reparaturauftrag und Kostenvoranschrift schriftlich festhalten
  • Rechnung mit dem Gutachten abgleichen (Positionen, Teile, Verrechnungssätze)
  • Bei Kaskoschäden die Versicherungsbedingungen zur Werkstattwahl prüfen
  • Belege, Fotos und Schriftverkehr vollständig aufbewahren

Ein neutrales Schadengutachten – etwa im Rahmen eines Unfallgutachtens in Nürnberg durch das Sachverständigenbüro Marek & Kim – schafft die Grundlage, auf der sich der angemessene Reparaturumfang später überhaupt beurteilen lässt. Für die konkrete rechtliche Durchsetzung ist die Einschätzung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht maßgeblich.

Häufige Fragen

Was genau ist das Werkstattrisiko?

Es beschreibt die Gefahr, dass eine Werkstatt mehr abrechnet, als objektiv erforderlich war – etwa durch zusätzliche Arbeitsstunden oder den Austausch reparierbarer Teile. Da Sie als Kunde die internen Abläufe nicht kontrollieren können, stellt sich die Frage, wer für diese Mehrkosten aufkommt.

Gilt die BGH-Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auch für die Kasko?

Für den Haftpflichtschaden hat der BGH das Risiko weitgehend dem Schädiger zugewiesen. Ob dieselbe Wertung auf das Vertragsverhältnis der Kaskoversicherung übertragbar ist, ist bislang nicht abschließend geklärt. Der für den 09.09.2026 angekündigte Termin (Az. IV ZR 235/25) betrifft diese Frage.

Was sollte ich bis zur Entscheidung tun?

Lassen Sie Schäden vor der Reparatur neutral dokumentieren und bewahren Sie alle Belege auf. So sind Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in einer starken Position. Für rechtliche Schritte ziehen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzu.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche empfehlen wir die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.