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Experten-Lexikon

Totalschaden

Zustand, in dem eine Reparatur technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig ist – unterschieden in technischen und wirtschaftlichen Totalschaden.

„Totalschaden” klingt endgültig – ist aber ein klar definierter wirtschaftlicher Begriff. Was er für die Abrechnung bedeutet, hängt von wenigen, klaren Werten ab.

Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden

Man unterscheidet zwei Formen:

  • Technischer Totalschaden: Das Fahrzeug ist so stark beschädigt, dass eine fachgerechte Reparatur technisch nicht mehr möglich ist.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Eine Reparatur wäre technisch machbar, ihre Kosten übersteigen jedoch den Wiederbeschaffungswert. Die Instandsetzung ist dann wirtschaftlich unverhältnismäßig.

In der Praxis ist der wirtschaftliche Totalschaden der weitaus häufigere Fall.

Wie wird abgerechnet?

Beim Totalschaden errechnet sich die Entschädigung grundsätzlich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Eine zusätzliche merkantile Wertminderung entfällt in diesem Fall, da kein reparierter Unfallwagen weitergeführt wird.

Einen Sonderweg eröffnet die 130-Prozent-Regel: Sie macht eine Reparatur auch oberhalb des Wiederbeschaffungswerts möglich, sofern die Kosten 130 Prozent nicht übersteigen und das Fahrzeug weitergenutzt wird.

Warum ein Gutachten unverzichtbar ist

Ob überhaupt ein Totalschaden vorliegt, ergibt sich erst aus dem präzisen Vergleich der Werte. Ein neutrales Unfallgutachten stellt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungs- und Restwert gegenüber und schafft so die Grundlage für Ihre Entscheidung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden?

Beim technischen Totalschaden ist eine fachgerechte Reparatur gar nicht mehr möglich. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar machbar, übersteigt aber den Wiederbeschaffungswert – die Instandsetzung lohnt sich dann in der Regel nicht.

Kann ich mein Auto trotz Totalschaden behalten und reparieren?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja – etwa im Rahmen der 130-Prozent-Regel. Maßgeblich sind eine fachgerechte Reparatur und die Weiternutzung des Fahrzeugs.

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