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Experten-Lexikon

Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – der maßgebliche Schadensersatzbetrag beim wirtschaftlichen Totalschaden.

Beim wirtschaftlichen Totalschaden stellt der Wiederbeschaffungsaufwand den zentralen Berechnungsbetrag für die Schadensregulierung dar. Er ergibt sich aus einer einfachen Formel: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Dieser Betrag spiegelt wider, was der Geschädigte tatsächlich aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben – unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Restwerts des beschädigten Fahrzeugs, über das er weiterhin verfügt.

Bestandteile der Berechnung

Der Wiederbeschaffungsaufwand setzt zwei vom Sachverständigen ermittelte Größen voraus:

Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte auf dem regionalen Markt für ein vergleichbares Fahrzeug (gleiche Marke, Modell, Laufleistung, Ausstattung, Zustand) aufwenden müsste. Er bildet die obere Grenze des Schadensersatzes.

Restwert: Der Restwert ist der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug in seinem aktuellen Zustand noch erzielt – ermittelt auf Basis regional zugänglicher Käufer, nicht auf Basis von Onlinebörsenangeboten überregionaler Aufkäufer. Da der Geschädigte diesen Erlös durch Veräußerung des Unfallfahrzeugs realisieren kann, wird er vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.

Praxisbeispiel

Ein Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 14.000 Euro erleidet einen Totalschaden. Der Sachverständige ermittelt einen Restwert von 3.500 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand beträgt damit 10.500 Euro. Dieser Betrag ist die maßgebliche Entschädigungsleistung der gegnerischen Haftpflichtversicherung – vorausgesetzt, der Geschädigte veräußert das Fahrzeug tatsächlich zum gutachterlich ermittelten Restwert oder höher.

Bedeutung des Restwertmarkts

Der Restwert darf nicht durch überregionale Onlinebörsenangebote künstlich hochgetrieben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zum gutachterlich ermittelten Restwert an einen regional zugänglichen Käufer veräußert; höhere Angebote aus Restwertbörsen muss er nicht annehmen, sofern er sie nicht ohne besondere Mühe realisieren kann. Aus Sicht eines Kfz-Sachverständigen empfiehlt es sich, das Unfallfahrzeug erst nach Vorliegen des vollständigen Gutachtens zu veräußern, um keine nachteiligen Fakten zu schaffen.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Schlüsselgröße für die Entscheidung, ob Reparatur oder Totalschadensabrechnung wirtschaftlich sinnvoller ist. Alle relevanten Schritte bei der Abwicklung eines Unfallschadens sind unter Unfallgutachten Nürnberg erläutert.

Häufige Fragen

Wie berechnet sich der Wiederbeschaffungsaufwand?

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Liegt der Wiederbeschaffungswert beispielsweise bei 12.000 Euro und der Restwert bei 3.000 Euro, beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 9.000 Euro.

Warum ist der Wiederbeschaffungsaufwand und nicht der Wiederbeschaffungswert die maßgebliche Größe?

Weil der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug noch hat und es verwerten kann. Der Restwert muss daher abgezogen werden, da er dem Geschädigten wirtschaftlich verbleibt.

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