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Experten-Lexikon

Mehrwertsteuer im Schadenfall

Die Mehrwertsteuer wird im Schadensersatz nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist; bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur wird lediglich der Nettobetrag ersetzt.

Die Behandlung der Mehrwertsteuer im Schadenfall gehört zu den häufig missverstandenen Punkten bei der Unfallschadensregulierung. Der Grundsatz lautet: Mehrwertsteuer wird nur dann ersetzt, wenn sie dem Geschädigten tatsächlich entstanden ist. Dieses Prinzip der konkreten Schadensberechnung verhindert, dass Geschädigte durch die Erstattung fiktiver Steuerbeträge bessergestellt werden, als sie ohne das Schadensereignis stünden.

Fiktive Abrechnung und Mehrwertsteuer

Entscheidet sich der Geschädigte dazu, sein Fahrzeug nicht zu reparieren und stattdessen auf Basis eines Gutachtens fiktiv abzurechnen, wird die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht erstattet. Die Auszahlung erfolgt lediglich auf Basis der Nettobeträge der fiktiven Abrechnung. Hintergrund ist, dass der Geschädigte die Werkstattrechnung – und damit die Umsatzsteuer – in diesem Fall nie tatsächlich bezahlt hat.

Aus Sicht eines Kfz-Sachverständigen ist es daher wichtig, im Gutachten sowohl Brutto- als auch Nettowerte der Reparaturkalkulation auszuweisen, damit der Geschädigte bei seiner Entscheidung zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung einen vollständigen Überblick hat.

Konkrete Abrechnung nach Reparatur

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren und legt eine Werkstattrechnung vor, wird die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer in der Regel erstattet – sofern der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können die Steuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen und erhalten sie daher im Schadensersatz nicht zusätzlich ausgezahlt. Eine Reparaturbestätigung in Verbindung mit der Originalrechnung ist die übliche Grundlage für die Erstattung.

Mehrwertsteuer beim Totalschaden und Wiederbeschaffung

Beim Totalschaden richtet sich die Mehrwertsteuererstattung danach, ob beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt. Kauft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von einem Händler, der das Fahrzeug der Regelbesteuerung unterwirft, kann die enthaltene Mehrwertsteuer erstattet werden. Erwirbt er ein Fahrzeug von einer Privatperson oder über einen differenzbesteuerten Händler, fällt keine oder nur eine nicht gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer an – der Anspruch auf Erstattung entfällt entsprechend.

Der Wiederbeschaffungswert im Gutachten wird üblicherweise als Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen. Ob dieser Betrag vollständig erstattet wird, hängt von der konkreten Abwicklung des Fahrzeugkaufs ab. Bei Unsicherheiten zur steuerrechtlichen Behandlung, insbesondere bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Das Büro Marek & Kim berät im Rahmen des Unfallgutachtens zur sachverständigen Einschätzung der Schadenshöhe.

Häufige Fragen

Bekomme ich die Mehrwertsteuer erstattet, wenn ich mein Auto nicht reparieren lasse?

Nein. Bei fiktiver Abrechnung – also ohne tatsächliche Reparatur – wird die Mehrwertsteuer in der Regel nicht ersetzt. Es wird lediglich der Nettobetrag aus der Kalkulation ausgezahlt.

Wann wird die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugkauf nach einem Totalschaden erstattet?

Nur wenn beim Kauf des Ersatzfahrzeugs tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt – also beim Kauf von einem regelbesteuernden Händler, nicht von einer Privatperson.

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